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   OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22   

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https://dejure.org/2022,21529
OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22 (https://dejure.org/2022,21529)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.08.2022 - 2 A 88/22 (https://dejure.org/2022,21529)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. August 2022 - 2 A 88/22 (https://dejure.org/2022,21529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 5 S. 3
    Begründen der Berufung nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung i.R.e. Abschiebungsverbots

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.09.2013 - 4 B 41.13

    Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung

    Auszug aus OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22
    Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; diese Anforderung ist unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 -).

    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 - juris] Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO sei kein bloßer Formalismus.

    [BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.] Zur Berufungsbegründung kommt zwar die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag in Betracht, sofern der Berufungskläger sich in seinem Zulassungsantrag mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandergesetzt und zu seiner gegenteiligen Rechtsauffassung umfassend vorgetragen hat.

    [BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.12.2015 - 1 A 393/14 - juris] Dies setzt allerdings immer voraus, dass er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt.

  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14

    Grenzen des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnerschaft von Bestattungspflichtigen

    Auszug aus OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22
    [BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.12.2015 - 1 A 393/14 - juris] Dies setzt allerdings immer voraus, dass er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt.
  • BVerwG, 19.10.2009 - 2 B 51.09

    Rückforderung zu Unrecht geleisteter Versorgungsbezüge

    Auszug aus OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22
    [BVerwG, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 B 51/09 -, juris] Daran fehlt es hier aber, denn nach der Berufungszulassung des Senats mit Beschluss vom 12.5.2022 hat der Kläger keinen gesonderten fristgebundenen Schriftsatz eingereicht, der als Berufungsbegründung gewertet werden könnte, sondern erst nach Hinweis des Senats entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vom 6.7.2022 auf sein bisheriges Vorbringen im Zulassungsverfahren verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 11 A 60/17

    Verwerfung der Berufung als unzulässig; Gewährung der Wiedereinsetzung in die

    Auszug aus OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22
    [OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2017 - 11 A 60/17.A - m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG; juris] Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 A 88/22 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

    Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 A 88/22 - juris Rn. 3).
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